Auszug aus der Satzung der Veronika und Volker Putz Stiftung:

§1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen

Veronika und Volker Putz-Stiftung

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§2
Stiftungszweck

(1) Ausschließliche und unmittelbare Zwecke der Stiftung sind:

  1. Förderung von Wissenschaft und Forschung
  2. Förderung von Bildung
  3. Förderung der Jugendhilfe
  4. Förderung von Kunst und Kultur
  5. Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
  6. Förderung von Sport

wie auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieser gemeinnützigen Zwecke durch andere Körperschaften im In- (Schwerpunkt: Hamburg) und Ausland (Schwerpunkt Afrika und Südamerika). Bei inländischen Begünstigten muss es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften handeln.

Eine Weiterleitung von Stiftungsmitteln an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfanger verpflichtet, spätestens vier Monate nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Stiftung erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit den erhaltenen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwirklicht worden sind, oder kommt der Empfänger der Mittel seiner Verpflichtung zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Stiftungsmittel unverzüglich eingestellt.

(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  1. die ideelle und materielle Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ausländischen Körperschaften bei der Verwirklichung von gemeinnützigen Zwecken im Sinne von Absatz 1.
  2. Förderung von Maßnahmen mit dem Ziel "Hilfe zur Selbsthilfe", realisiert insbesondere mittels der Durchführung von eigenen Bildungsprojekten zugunsten sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher.
  3. die finanzielle Unterstützung von Projekten, die eine Verbesserung der schulischen und akademischen Bildung ermöglichen und die Werte und Ziele vermitteln, die zu einem selbstbestimmten Leben innerhalb der Gesellschaft führen.
  4. die Übernahme von Betreuungskosten in Kindergärten und Schulen (bspw. für gemeinsame Mahlzeiten und Ausflüge).
  5. Maßnahmen zur Persönlichkeitsentwicklung durch:
    ⇒ den Besuch von Kulturveranstaltungen aller Art.
    ⇒Durchführung von Sportveranstaltungen
  6. Förderung begabter, jedoch sozial benachteiligter Schüler und Studierender durch die Vergabe von Stipendien um einen Beitrag zur Chancengleichheit im Bildungswesen und zur Überwindung von Bildungsbarrieren zu leisten. Die Vergabe von Stipendien wird in Richtlinien geregelt, die der Zustimmung des Finanzamtes bedürfen, auch im Falle ihrer Abänderung

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungserträgen oder Stiftungsvermögen besteht nicht.

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